1. Antrag auf Güteverfahren
Das Güteverfahren wird auf Antrag einer oder beider Parteien eingeleitet. Der Sachverhalt ist kurz aber konkret zu beschreiben. Ein Anwalt muss nicht hinzugezogen werden.
Ein entsprechendes Antragsformular können Sie bei der Gütestelle beantragen oder hier herunterladen.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und Rechnung über die Antragsgebühr in Höhe von 40,00 €. Nach Zahlung der Antragsgebühr wird der Antragsgegner/in eine Abschrift des Güteantrages mit der Fragestellung übermittelt, ob er/sie der Durchführung eines Güteverfahrens zustimmt. Sollte keine Zustimmung erfolgen ermäßigt sich die Antragsgebühr auf 20,00 €.
2a.Güteverhandlung
Stimmt der Antragsgener der Durchführung des Güteverfahrens zu, wird von der Gütestelle gemeisam mit den Beteiligten ein Termin und der Verhandlungsort festgelegt.
Die Schlichterin führt durch das strukturierte Verfahren und unterstützt die Konfliktparteien einen fairen Konsens zu finden, der von beiden Seiten akzeptiert wird (win-win).
In aller Regel finden die Güteverhandlungen in den Büroräumen der Gütestelle statt.
2b. Erfolglosigkeitsbescheinigung
Lehnt der Antragsgegner die außergerichtliche Verhandlung vor der Gütestelle ab oder äußert er sich nicht in der gesetzten Frist, gilt das Güteverfahren als gescheitert und es wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt. Eine eventuelle Verjährungshemmung endet ab diesem Zeitpunkt nach sechs Monaten.
3. Abschlussvereinbarung
Die von den Beteiligten im Güteverfahren getroffenen Vereinbarung ist eine beweissichere Urkunde. Aus der Abschlussvereinbarung können die Beteiligten nach Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht, die Zwangsvollstreckung betreiben.
Kommt es zu keiner Einigung der Beteiligten wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt.
Rückfragen zum Verfahrensablauf Ihres konkreten Falles können wir gerne in einem Telefonat klären.
© Britta Ewert